Satzung
§ 1 (Name und Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen “Deutsches Netzwerk Gesundheitskompetenz e.V”. Als Kurzform wird die Bezeichnung “DNGK” gewählt. Im internationalen Schriftverkehr wird der Name des Vereins zusätzlich mit “Health Literacy Network Germany” übersetzt.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 (Zweck des Vereins)
(1) Das Deutsche Netzwerk Gesundheitskompetenz mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung
- von Wissenschaft und Forschung;
- von Erziehung, Volks- und Berufsbildung und
- des öffentlichen Gesundheitswesens.
(3) Der in Absatz (2) genannte Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Verbreitung von Informationen und Forschungsergebnissen zur Förderung der Gesundheitskompetenz durch unterschiedliche Medien, wie z. B. auf elektronischem Weg, durch audiovisuelle Medien und über schriftliche Publikationen, ohne eine Verlagstätigkeit zu entfalten;
b) Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung durch Entwicklung, Durchführung und Unterstützung von Lehrprogrammen;
c) Durchführung von Jahrestagungen und weiteren Veranstaltungen für die Fachöffentlichkeit und die Allgemeinheit;
d) Weiterentwicklung von Theorie, Konzepten, Methoden und Techniken der Gesundheitskompetenz, insbesondere durch immaterielle Unterstützung und Durchführung von Forschungsprojekten und Studien;
e) wissenschaftlich-kritische Überprüfung von Methoden zur Stärkung der Gesundheitskompetenz;
f) Entwicklung, Förderung und Unterstützung von niederschwelligen Angeboten zur Stärkung der Gesundheitskompetenz von Bürgerinnen und Bürgern z. B. durch die Ausbildung von Tutoren, Laien und Peers;
g) Zusammenarbeit mit anderen die Gesundheitskompetenz fördernden Gruppen, Organisationen und Institutionen im In- und Ausland.
(4) Der Verein kann seine Zwecke nebeneinander unmittelbar, durch Hilfspersonen gem. § 57 AO und durch Weitergabe von Mitteln gem. § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO verwirklichen.
(5) Die Finanzierung des Satzungszweckes erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Förderungsmittel sowie durch die Erträgnisse der im Rahmen von § 58 Nr. 6 und Nr. 7 Abgabenordnung festgelegten Vereinsmittel.
(6) Der Verein ist zu unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnis und Stellungnahme, zu staats- und gruppenpolitischer Neutralität verpflichtet.
§ 3 (Selbstlosigkeit)
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung keine Anderslautende Regelung vorsieht.
(6) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(7) Der Verein ist zu jeder Art der Verwaltung des eigenen Vermögens berechtigt, soweit nicht steuerliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 4 (Verhältnis zu anderen Organisationen)
(1) Der Verein kann Mitglied anderer juristischer Personen werden.
(2) Die Entscheidung darüber fällt der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 (Mitgliedschaft)
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die bereit und in der Lage sind, aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuwirken. Ordentliche Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festlegt.
(3) Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck des Vereins mittragen und auch durch einen besonderen Mitgliedsbeitrag unterstützen wollen. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages bestimmt der geschäftsführende Vorstand im Einvernehmen mit dem fördernden Mitglied.
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein bzw. seine Anliegen besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft schließt alle Rechte und Pflichten einer ordentlichen Mitgliedschaft ein und befreit von der Verpflichtung der Beitragszahlung. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von mindestens sieben ordentlichen Mitgliedern im Einvernehmen mit dem Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
(5) Das Aufnahmegesuch für die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über den Antrag entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und der Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam.
(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme, für die keine Begründung notwendig ist, ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese kann die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit (der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder) beschließen.
§ 6 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB. Juristische Personen haben eine natürliche Person zu benennen, die deren Rechte und Pflichten innerhalb des Vereins wahrnimmt.
(2) Aktives und passives Wahlrecht haben die in § 5 Abs. 2 und 4 genannten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Jedes Mitglied kann sich einem oder mehreren Fachbereichen und Arbeitsgruppen (siehe § 8) zuordnen und hat das Recht, an allen Aktivitäten der Fachbereiche und Arbeitsgruppen teilzunehmen. Für juristische Personen gilt die Vertretungsregelung nach Absatz 1.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes dessen Mitgliedschaft für einen mit dem Vorstand vereinbarten Zeitraum ruhen lassen. Danach tritt die normale Mitgliedschaft ohne besonderen Antrag wieder in Kraft. Das Ruhen der Mitgliedschaft befreit von der Beitragszahlung. Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
§ 7 (Beendigung der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
- durch den Tod des Mitglieds beziehungsweise durch Auflösen der juristischen Person;
- durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres;
- durch Ausschlussbescheid des geschäftsführenden Vorstandes bei Nichtbezahlung des Beitrages bis zu der in der zweiten Mahnung gesetzten Frist;
- durch Ausschluss, den der Vorstand einstimmig aus wichtigem Grund vornehmen kann, zum Beispiel, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich Beschwerde beim Vorsitz des Vereins einzulegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit endgültig entschieden wird. Die Beschwerde hat hinsichtlich des Ausschlusses aufschiebende Wirkung.
§ 8 (Organe, Fachbereiche und Arbeitsgruppen des Vereins)
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Koordination seiner Aktivitäten kann der Verein Fachbereiche und Arbeitsgruppen einrichten. Hierzu bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, fassen die Organe, Fachbereiche und Arbeitsgruppen des Vereins ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt, kommt keine Mehrheit zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Über jede Sitzung eines der Organe ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Sie ist von der Sitzungsleiterin / vom Sitzungsleiter und von der Protokollführerin / vom Protokollführer zu unterschreiben.
(5) Fachbereiche und Arbeitsgruppen legen dem Vorstand mindestens jährlich einen Ergebnisbericht ihrer Tätigkeit vor.
§ 9 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. In ihre Zuständigkeit fallen alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand zu besorgen sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
- die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
- Wahl der Kassenprüfer/innen;
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit;
- Wahl von Ehrenmitgliedern;
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Geschäftsjahr einmal mit vierwöchiger Frist einzuberufen. Die Einladung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich (per Briefpost oder E-Mail). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen
a) an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
b) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich (durch E-Mail Fax oder Brief) abzugeben.
Ein Mitgliederbeschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(4) Über Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung der Satzung und auf Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder Rederecht und ein Antragsrecht. Ordentliche Mitglieder haben zusätzlich Stimmrecht.
(6) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein anderes Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Alle ordentlichen Mitglieder dürfen maximal zwei Bevollmächtigungen innehaben.
(8) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden geleitet, die Protokollführung ist Aufgabe des schriftführenden Vorstandsmitgliedes. Auf jeder Mitgliederversammlung erstattet die bzw. der Vorsitzende einen Tätigkeitsbericht. Über den Verlauf der Sitzung und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein zusammenfassender Bericht über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern in angemessener Frist zugeleitet.
(10) Die Wahlen für die Mitglieder des Vorstandes finden während der Mitgliederversammlung statt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Kandidaten mit den meisten positiven Stimmen besetzen die freien Vorstandsplätze. Zur Wahl aufstellen lassen können sich nur ordentliche Mitglieder, die weder Arbeitnehmer des Vereins sind noch in laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Verein stehen. Der Vorstand wird insgesamt auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlen zum Vorstand eine Wahlleitung.
(11) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 (Vorstand)
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, seinen / ihren beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin und dem schriftführenden Vorstandsmitglied. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam im Sinne von § 26 BGB.
(2) Soll der Vorstand um weitere Mitglieder erweitert werden, so ist dies möglich, in dem die Mitgliederversammlung beschließt, neben dem geschäftsführenden Vorstand einen erweiterten Vorstand zu bilden, der beratende und beschließende Funktion hat.
(3) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird von der Mitgliederversammlung nachgewählt. Die Nachwahl gilt nur für die jeweils verbleibende Amtszeit. Wählbar ist jedes von einem ordentlichen Mitglied des Vereins vorgeschlagene ordentliche Vereinsmitglied. Die Vorschläge sind von Vorschlagenden im Vorfeld mit der Kandidatin / dem Kandidaten abzustimmen.
(5) Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seiner Nachfolgerin / seines Nachfolgers im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt.
(6) Die Ausübung eines Vorstandsmandats ist grundsätzlich unvereinbar mit einem politischen Mandat und / oder mit einer hauptberuflichen Tätigkeit in der Arzneimittelindustrie, der Lebensmittelindustrie, der Medizinprodukteindustrie oder der Tabakindustrie. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind zur Transparenz von Interessenkonflikten verpflichtet. Sie geben in regelmäßigen Abständen eine schriftliche Erklärung zu ihren Interessen ab. Diese werden in geeigneter Form veröffentlicht. Die Mitgliederversammlung stellt Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten für die Vorstandsmitglieder auf. Diese Regeln werden veröffentlicht.
(8) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er bereitet die Sitzungen der Organe vor. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Der geschäftsführende Vorstand beschließt insbesondere über
- die Aufnahme ordentlicher Mitglieder nach Maßgabe von § 5 Abs. 5;
- die Aufnahme und den Mitgliedsbeitrag fördernder Mitglieder (§ 5 Abs. 3, 5);
- den Ausschluss von Mitgliedern;
- die Gründung und Auflösung von Fachbereichen und Arbeitsgruppen (§ 8);
- Stellungnahmen oder Memoranden des Vereins;
- Beitritt zu anderen juristischen Personen.
(9) Der geschäftsführende Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder, die natürliche Personen sind, vor.
(10) Alle Beschlüsse, die der Vorstand trifft, können auch in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren beschlossen werden. Sie sind in geeigneter Form zu protokollieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 (Geschäftsführung)
(1) Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Im Falle einer Bestellung ist diese für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte verantwortlich, insbesondere für
- die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung sowie die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke;
- die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen), ausgenommen Angelegenheiten betreffend die Vergütung von Mitgliedern des Vorstandes;
- das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen;
- die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand und Mitglieder.
(2) Im Rahmen der Erledigung der Geschäfte gemäß Absatz 1 ist der/die Geschäftsführer/in zur Vertretung des Vereins berechtigt. Eine solche Vertretung umfasst insbesondere
- das Recht zur Eröffnung und Führung von Konten auf den Verein;
- den Abschluss von Verträgen zur Durchführung der laufenden Geschäfte;
- alle sonstigen Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben erforderlich sind.
(3) Über die Befugnisse der Absätze 1 und 2 hinausgehend kann der/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Bedarfsfalle zur weitergehenden Vertretung des Vereins ermächtigt werden.
(4) Zur Erleichterung der Geschäftsführungstätigkeit kann der Vorstand den/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss zum besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. In diesem Falle ist der/die Geschäftsführer/in als solche/r im Vereinsregister einzutragen.
§ 12 (Geschäftsjahr, Kassenordnung)
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die bzw. der Vorsitzende des Vereins gemeinsam mit dem schriftführenden Vorstandsmitglied aufgrund ordnungsgemäßer Aufzeichnungen eine Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vermögens und der Schulden aufzustellen.
(4) Nach Prüfung durch die Kassenprüfer ist die Jahresabrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 (Publikationsorgane des Vereins)
(1) Der Verein unterhält eine Informations- und Kommunikationsplattform im Internet unter der Adresse netzwerk-gesundheitskompetenz.de bzw. dngk.de.
(2) Der Verein unterhält in einer deutschsprachigen Zeitschrift mit formalisiertem Begutachtungssystem ein schriftliches Publikationsforum.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach § 14 Abs. 1.
§ 15 (Inkrafttreten)
(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 23. Januar 2019 in Köln verabschiedet und durch die Mitgliederversammlung 2020 am 25. November 2020 geändert.
(2) Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 16 (Schlussbestimmungen)
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist ermächtigt, alle auf Verlangen des Amtsgerichts etwa erforderlich werdenden formellen und redaktionellen Satzungsänderungen von sich aus vorzunehmen.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen der Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar herausstellen, so wird dadurch die Gültigkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch Beschluss der Mitglieder möglichst so umzuformulieren oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbar wird.
Eintragung beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister 19992
- Name: Deutsches Netzwerk Gesundheitskompetenz e.V.
- Sitz: Köln
- Allgemeine Vertretungsregelung: Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB (siehe Impressum) vertreten den Verein gemeinsam.
- Satzung: eingetragener Verein. Die Satzung ist errichtet am 23.01.2019 und durch Beschluss der Vorsitzenden vom 05.03.2019 geändert in § 9 (Mitgliederversammlung) und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2020 geändert in § 1 (Name und Sitz), § 4 (Verhältnis zu anderen Organisationen), § 9 (Mitgliederversammlung), § 10 (Vorstand).
- Tag der letzten Eintragung im Vereinsregister: 05.02.2021
Leitbild
Wer wir sind
Das Deutsche Netzwerk Gesundheitskompetenz e.V. (DNGK) ist ein interdisziplinärer, gemeinnütziger Verein. Der Zweck unseres Netzwerks ist in der Vereinssatzung festgeschrieben: Das Deutsche Netzwerk Gesundheitskompetenz e.V. fördert das öffentliche Gesundheitswesen und die Wissenschaft durch Erforschen, Entwickeln, Anwenden und Verbreiten von Konzepten, Methoden und Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz.
Was wir anstreben (Vision)
Alle Bürgerinnen und Bürger können:
• gemäß ihren Bedürfnissen relevantes und zuverlässiges Gesundheitswissen finden,
• diese Informationen verstehen,
• die Gesundheitsinformationen für ihre individuellen gesundheitlichen Entscheidungen nutzen.
Wofür wir stehen (Werte)
Unser Leitbild ist geprägt vom Respekt vor der Autonomie und Selbstbestimmung des Individuums sowie der Verantwortung aller für eine solidarische Gesundheitsversorgung zum Wohle aller Bürgerinnen und Bürger. Dafür ist kritisch-wissenschaftliches Denken die Basis.
Was wir tun (Mission)
Wir bringen Interessierte aller Professionen und Fachrichtungen zusammen, um gemeinsam die Gesundheitskompetenz zu fördern, gegenseitigen Austausch zu pflegen und voneinander zu lernen.
Wir bieten Raum für kritische Diskussionen zu allen Fragen der Gesundheitsbildung und Entscheidungskompetenz.
Wir setzen uns ein für die Verankerung von Gesundheitskompetenz auf allen Ebenen des Gesundheitssystems, damit Bürgerinnen und Bürger über ihren Gesundheitszustand und ihre Gesundheitsversorgung selbstbestimmt und gemäß ihren individuellen Prioritäten entscheiden können. Dazu gehört zwingend die bestmögliche Kenntnis von Nutzen und Schaden möglicher Handlungsoptionen.
Wir unterstützen Angehörige aller Heil- und Gesundheitsberufe sowie alle Einrichtungen des Gesundheitswesens dabei, Bürgerinnen und Bürger bei ihren gesundheitlichen Entscheidungen bestmöglich zu begleiten.
Wir entwickeln Konzepte, Unterstützungsinstrumente und Implementierungsstrategien zur Förderung der Gesundheitskompetenz.
Wir positionieren uns als Ansprechpartner für Öffentlichkeit, Medien und Politik zu allen Aspekten von Gesundheitskompetenz.
Wir reflektieren unsere eigenen Methoden kritisch und wissenschaftlich.
Wir beteiligen uns an den internationalen Diskussionen zur Health Literacy/Gesundheitskompetenz.
Beschlossen durch den Vorstand des DNGK im April 2019.
.Weitere Dokumente
- Vorstandsgeschäftsordnung
Diese Geschäftsordnung gilt gemäß § 10 der Satzung des DNK. Sie regelt die interne Arbeitsweise und die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands. Die satzungsrechtlichen Vorschriften über die Vertretung nach außen bleiben unberührt. Zur besseren Lesbarkeit werden Personen und Funktionen (Vorstand, Mitarbeiter) in einer neutralen Form angesprochen, wobei alle Geschlechter gleichberechtigt gemeint sind. - Geschäftsordnung für Fachbereiche und Arbeitsgruppen
Allgemeine Geschäftsordnung für Fachbereiche und Arbeitsgruppen des Deutschen Netzwerks Gesundheitskompetenz e. V. - Redaktionsstatut 2021
Redaktionsstatut für die Publikationsmedien des DNGK. - Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung des Netzwerks Gesundheitskompetenz beschließt gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung diese Beitragsordnung, mit der die Höhe der Mitgliedsbeiträge festgesetzt wird. - Interessendarlegung für Vorstandsmitglieder (Formular) und die Angaben auf der Vorstandsseite
Alle Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, die nachstehende Erklärung von Interessen auszufüllen. Die Erklärung wird gegenüber dem schriftführenden Vorstandsmitglied abgegeben. Dies soll bereits zu Beginn der Vorstandsarbeit erfolgen bzw. zu dem Zeitpunkt, an dem die Mitglieder ihre Teilnahme an der Vorstandsarbeit gegenüber dem schriftführenden Vorstandsmitglied schriftlich bestätigen. - Infos zum Umgang mit Mitgliedsdaten
Information zu der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der persönlichen Mitglieder
Letzte Überarbeitung: 30.08.2022